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Aktuelle Regelungen zum Trainingsbetrieb

11.12.2020

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Neue Schutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht

Die Verordnung finden Sie unter 2.Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung


Hier geht es zu den FAQ's des Sportministeriums.
Hier geht es zu den FAQ's des Sozialministeriums.

Die Bäder sind noch weiterhin geschlossen, ebenso alle Indoor- Trainingseinrichtungen. Das Betreten von Sportstätten ist weiterhin (ausgenommen Spitzensportler) untersagt. Auch beim Training im Freien, das ja grundsätzlich wieder möglich ist, gibt es einiges zu beachten. Unter anderem ist ein Vereinstraining/ Gruppentraining weiterhin noch nicht möglich.

Das Betreten von Sportstätten ist verboten, ausgenommen hiervon sind:

  • Sportstätten im Freien, sofern kein Sport ausgeübt wird bei dessen sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt. Es dürfen daher z.B. Golfplätze, Eislaufplätze, Tennisplätze oder Leichtathletikanlagen benutzt werden. Die Aufenthaltsdauer ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. Geschlossene Bereiche dürfen betreten werden, wenn und soweit dies erforderlich ist zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich.
  • die Sportausübung durch Spitzensportler. 
  • Es gilt die 10m² Regel

Für Outdoor Einzelbetreuung abseits des Profisports gilt die Veranstaltungsregel (maximal sechs Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten).
Es ist grundsätzlich ein Mindestabstand von einem Meter zwischen Trainer und Athleten einzuhalten. Während der Sportausübung selbst ist kein MNS zu tragen. Es gilt die 10m² Regel.
Achtung: Der Trainer ist nach Rückmeldung des Sozialministeriums als ein Haushalt zu sehen.

Weitere Informationen findet ihr auf der Seite des Sportministeriums.

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